Das materielle Liegenschaftsrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar in seinem dritten Buch (Sachenrecht), genauer in den Abschnitten 2-7 (§§ 873 - 1203 BGB). Dabei enthalten die Abschnitte 2 und 3 (§§ 873 ff. BGB) Vorschriften dazu,
wie Rechte an Grundstücken erworben, übertragen, aufgehoben oder geändert werden (§§ 873 - 877 BGB), |
welchen Rang mehrere, dasselbe Grundstück belastende Rechte untereinander einnehmen und wie dieses Rangverhältnis nachträglich geändert werden kann (§§ 879 f. BGB), |
wie Ansprüche auf eine Eintragung durch eine vorläufige Eintragung (Vormerkung) gesichert werden können (§§ 883 - 888 BGB), |
wie Grundstücke miteinander verbunden werden können (§ 890 BGB), |
welche Wirkungen eine Eintragung im Grundbuch hat, nämlich Rechtsvermutung (§ 891 BGB) oder öffentlicher Glaube (§§ 892 f. BGB), |
wann und wie das Grundbuch berichtigt wird (§§ 894 - 899 BGB) und |
wie der Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken erfolgt (§§ 925 - 928 BGB). |
Die Abschnitte 4-7 (§§ 1018 ff. BGB) enthalten die sogenannten beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, namentlich:
Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Abschnitt 7, §§ ff. ). |
Testen Sie "Praxis des Notariats" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|