I. Die Rechtsquellen des Grundstücksrechts

1. Rechtsquellen des materiellen Liegenschaftsrechts

Das materielle Liegenschaftsrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar in seinem dritten Buch (Sachenrecht), genauer in den Abschnitten 2-7 (§§ 873 - 1203 BGB). Dabei enthalten die Abschnitte 2 und 3 (§§ 873 ff. BGB) Vorschriften dazu,

wie Rechte an Grundstücken erworben, übertragen, aufgehoben oder geändert werden (§§ 873 - 877 BGB),

welchen Rang mehrere, dasselbe Grundstück belastende Rechte untereinander einnehmen und wie dieses Rangverhältnis nachträglich geändert werden kann (§§ 879 f. BGB),

wie Ansprüche auf eine Eintragung durch eine vorläufige Eintragung (Vormerkung) gesichert werden können (§§ 883 - 888 BGB),

wie Grundstücke miteinander verbunden werden können (§ 890 BGB),

welche Wirkungen eine Eintragung im Grundbuch hat, nämlich Rechtsvermutung (§ 891 BGB) oder öffentlicher Glaube (§§ 892 f. BGB),

wann und wie das Grundbuch berichtigt wird (§§ 894 - 899 BGB) und

wie der Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken erfolgt (§§ 925 - 928 BGB).

Die Abschnitte 4-7 (§§ 1018 ff. BGB) enthalten die sogenannten beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, namentlich:

Dienstbarkeiten (Abschnitt 4, §§ 1018 ff. BGB),

dingliche Vorkaufsrechte (Abschnitt 5, §§ 1094 ff. BGB),

Reallasten (Abschnitt 6, §§ 1105 ff. BGB), sowie

Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Abschnitt 7, §§ ff. ).