VII. Die Entstehung eines dinglichen Rechts am Beispiel eines Grundpfandrechts

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils und die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Wie nach dieser Grundregel des allgemeinen, materiellen Grundstücksrechts ein dingliches Recht, also eine Belastung des Grundstücks, zur Entstehung gelangt, wird im Folgenden beschrieben.

Danach muss Folgendes geschehen:

Zunächst muss eine Einigung der Beteiligten vorliegen, insbesondere muss der Gläubiger mit der Bestellung des Grundpfandrechts, wie dieses vom Schuldner und Grundstückseigentümer zur Eintragung beabsichtigt ist, einverstanden sein. Er muss also dem Schuldner und Grundstückseigentümer gegenüber erklären: "Was Du in Bezug auf die für mich einzutragende Hypothek/Grundschuld im Sinn hast, findet mein Einverständnis."

In welcher Form dieses Einverständnis erklärt wird, ist zunächst unerheblich. Der Gläubiger braucht sich also weder schriftlich zu erklären, noch braucht er sein Einverständnis in beurkundeter oder beglaubigter Form abzugeben. Ebensowenig muss dem die Hypothek eintragenden Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen zu werden, dass der Gläubiger sein Einverständnis mit der Hypotheken-/Grundschuldbestellung erklärt hat. Die Hypothek/Grundschuld entsteht selbst dann wirksam, wenn der Gläubiger sein Einverständnis mit ihr erst nach Eintragung zur Belastung im Grundbuch - stillschweigend - erklärt hat.