IV. Rechte an Grundstücken

Rechte an Grundstücken sind dingliche Rechte, d.h. Berechtigungen, welche ein Grundstück ("Ding") unmittelbar erfassen. Sie sind im dritten Buch des BGB (Sachenrecht) abschließend geregelt (Numerus clausus = geschlossene Anzahl [dinglicher Rechte]).

1. Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Rechten

Das Besondere an dinglichen Rechten ist, dass sie ihrem Inhaber ein Recht verleihen, das er gegenüber jedermann, d.h. dem gesamten Rechtsverkehr geltend machen kann; hieraus resultiert auch der vergleichbare Begriff der "absoluten" Rechte. Den Gegensatz dazu bilden rein schuldrechtliche Forderungsrechte, geregelt im zweiten Buch des BGB (Schuldrecht). Diese geben weitaus schwächeren Schutz, da sie ihrem Inhaber lediglich einen persönlichen Anspruch auf Vermögensleistung durch einen anderen gewähren, also nur in dem jeweiligen Schuldverhältnis (Vertrag). Sie gelten nur zwischen den zwei Vertragsparteien - Schuldner und Gläubiger.

Beispiel zum Unterschied zwischen dinglichen Rechten und schuldrechtlichen Ansprüchen