V. Rechte an Grundstücken im Einzelnen

Im Einzelnen gilt für die zuvor genannten Rechte an Grundstücken Folgendes:

1. Eigentum (§§ 903 ff. BGB)

Das Eigentum ist das stärkste dingliche Recht an einer Sache, nämlich die Befugnis, über die Sache nach Belieben zu verfügen und andere von der Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter diese Befugnis einschränken (§ 903 BGB).

Das Eigentum kann mehreren gemeinsam zustehen, und zwar auf zwei verschiedene Arten:

als Miteigentum nach Bruchteilen (je zu 1/2, im Verhältnis 3:1 usw.) sowie

als ungeteiltes Eigentum für eine Personenmehrheit, sogenanntes Eigentum zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum).

Bei einem solchen Gesamthandseigentum gehört ein Grundstück zu einer Vermögensmasse, die mehreren Personen gemeinsam zusteht, z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB). Weitere Beispiele sind die Erbmasse einer Erbengemeinschaft oder das gemeinschaftliche Vermögen von Eheleuten in Gütergemeinschaft (sog. Gesamthandsgemeinschaften). Dann steht jedem Teilnehmer der Gesamthandsgemeinschaft nur ein Anteil an dem gemeinschaftlichen Gesamtvermögen zu, nicht aber an der einzelnen dazugehörigen Sache selbst, die vielmehr (ungeteilt) allein der jeweiligen Gemeinschaft zusteht.

Der Unterschied zwischen Gesamthands- und Bruchteilseigentum zeigt sich etwa bei der Frage, inwieweit jeder Einzelne über seinen Anteil verfügen kann: