VI. Grundpfandrechte im Besonderen

Den Grundpfandrechten, also den dinglichen Verwertungsrechten an Grundstücken, kommt in der notariellen Praxis eine besondere Funktion zu.

1. Rechtliche Grundlagen der Hypothek

Was unter einer Hypothek zu verstehen ist, definiert § 1113 Abs. 1 BGB wie folgt: "Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek)".