§ 186 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
DRITTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 186 SGB VII Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172 b und 172 c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. 2Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) 1Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. 2§ 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3)