10.4 Die Rechtmäßigkeit eines die Inlandsungültigkeit feststellenden Verwaltungsakts

Autor: Koehl

10.4.1 Nichtvorliegen einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Der Verwaltungsakt ist bereits dann rechtmäßig, wenn keine anzuerkennende EU-Fahrerlaubnis vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Betroffene zuvor im Inland einer Führerscheinmaßnahme unterzogen wurde und ihm im Ausstellermitgliedstaat nunmehr nur ein Führerschein ausgestellt wird, dem keine neue erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein neues Dokument handelt, das die vorher vorhandene Fahrerlaubnis ausweist (BVerwG, SVR 2009, 342). Anerkannt werden muss nur eine neue Fahrerlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie in den EU-Führerschein-Richtlinien vorgesehen ist, vorausgegangen ist (BVerwG, SVR 2009, 342). Eine solche Prüfung findet nicht statt, wenn nur das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird, also beispielsweise nur ein Ersatzführerschein nach Verlust des ursprünglichen Führerscheins ausgestellt wird. Das kann der Fall sein, wenn eine Ersetzung i.S.v. Art. 8 Abs. 5 Richtlinie 90/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG vorliegt. Dann darf die Behörde in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen.

10.4.2 Lern- oder anderer vorläufig ausgestellter Führerschein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV)

In diesen (praktisch sehr seltenen) Fällen besteht keine Inlandsgültigkeit.