10.2 Vorliegen eines feststellenden Verwaltungsakts

Autor: Koehl

Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist fakultativ

Nicht immer erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, mit dem die Inlandsungültigkeit festgestellt wird, da diese Vorgehensweise in ihrem Ermessen steht (§ 28 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV). In der Praxis kommen häufig auch diejenigen Fälle vor, in denen sich die Behörde darauf beschränkt, dem Betroffenen informatorisch darauf hinzuweisen, dass seine ausländische EU-Fahrerlaubnis inlandsungültig ist - dann allerdings meistens verbunden mit einem Verwaltungsakt, der den Betroffenen zur Vorlage seines Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland auffordert. Dazu näher Kapitel 5.A.10.7.

Abgrenzung im Einzelfall, ob ein feststellender Verwaltungsakt vorliegt