Autor: Koehl |
Nicht immer erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, mit dem die Inlandsungültigkeit festgestellt wird, da diese Vorgehensweise in ihrem Ermessen steht (§ 28 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV). In der Praxis kommen häufig auch diejenigen Fälle vor, in denen sich die Behörde darauf beschränkt, dem Betroffenen informatorisch darauf hinzuweisen, dass seine ausländische EU-Fahrerlaubnis inlandsungültig ist - dann allerdings meistens verbunden mit einem Verwaltungsakt, der den Betroffenen zur Vorlage seines Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland auffordert. Dazu näher Kapitel 5.A.10.7.
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