10.5 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland

Autor: Koehl

Rechtsnatur der Vorlageverpflichtung

Bei der Vorlageverpflichtung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der sich auch nicht dadurch erledigt, dass - was in der Praxis häufig der Fall ist - der Betroffene der Verfügung im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs (oder der Klageerhebung) bereits nachgekommen ist, weil mit der Vorlageverpflichtung auch gleichzeitig ausgesprochen wird, dass der Betroffene die Eintragung des Sperrvermerks zu dulden hat und diese also den Rechtsgrund für den weiteren Verbleib des Sperrvermerks im Führerschein bildet.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung bildet § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Deren Voraussetzungen sind erfüllt, wenn tatsächlich keine Inlandsgültigkeit der Fahrerlaubnis besteht. Für die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen kommt es deswegen darauf an, ob die Fahrerlaubnis inlandsgültig ist oder nicht. Insoweit kann auf oben verwiesen werden (siehe Kapitel 5.A.10.4).

Rechtsschutz

Angegriffen wird die Vorlageverpflichtung in der Hauptsache mit Widerspruch, soweit nicht landesrechtlich ausgeschlossen, und mit der Anfechtungsklage, so dass die obigen Ausführungen weitgehend entsprechend gelten (siehe dazu Kapitel 5.A.10.3.1.2). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss, wenn die Vorlageverpflichtung ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt wurde, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Das ist in der Praxis die Regel.

10.5.1 Widerspruch

Antrag