10.6 Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Ablieferungsverpflichtung

Autor: Koehl

10.6.1 Rechtsschutz in der Hauptsache: Widerspruch und Anfechtungsklage

Zulässigkeit

Die Androhung eines Zwangsmittels wird nach ganz überwiegender Meinung als Verwaltungsakt gesehen. Für die Statthaftigkeit des Widerspruchs kommt es darauf an, ob im jeweiligen Bundesland ein Widerspruch einschlägig ist.

Für die Zulässigkeit im Übrigen kann weitgehend auf oben verwiesen werden. Wenn jedoch der Betroffene seinen Führerschein im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung innerhalb der gesetzten Frist bereits vorgelegt hat und die Behörde nicht erkennen lässt, dass sie das angedrohte Zwangsmittel trotzdem anwenden will, hat sich die Zwangsmittelandrohung erledigt (BayVGH, Beschl. v. 20.01.2006 - 11 CS 05.1584). Dann ist der Widerspruch unstatthaft.