11.2 Verpflichtungssituation

Autor: Koehl

Wie oben bereits dargelegt, kann der Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist im Zusammenhang mit der Anfechtungsituation dadurch umgangen werden, dass versucht wird, anstatt dem für den Betroffenen negativen Verkehrszeichen (etwa Tempo-30-Begrenzung) ein positives Verkehrszeichen aufstellen zu lassen (etwa Tempo 50).

Antrag bei der Behörde

Praxistipp

Wird die Aufstellung oder Anbringung eines Verkehrszeichens gewünscht, muss stets zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, sonst fehlt einem gerichtlichen Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis.

11.2.1 Hauptsacheverfahren

Vorgehen im Fall der Antragsablehnung

Wird der Antrag abgelehnt, kommen Verpflichtungswiderspruch und -klage in Betracht. Insoweit gelten die obigen Ausführungen grundsätzlich entsprechend.

Anspruchsgrundlage für den Mandanten

Ein zentraler Unterschied besteht jedoch. Im Unterschied zur Anfechtungsituation muss eine Anspruchsgrundlage des Mandanten vorhanden sein.

Grundsatz der Anspruchsgrundlage

Praxistipp

Zentraler Punkt, egal ob im Widerspruchs- oder im Klageverfahren, ist immer, ob dem Mandanten für sein Begehren, die Aufstellung eines bestimmten Verkehrszeichens zu erreichen, eine Anspruchsgrundlage zur Seite steht. Hierauf können sich die Ausführungen in Schriftsätzen im Widerspruchs- oder Klageverfahren im Wesentlichen konzentrieren.

In Betracht kommende Anspruchsgrundlagen