11.1 Anfechtungssituation

Autor: Koehl

Rechtsbehelfe in der Anfechtungssituation

Ein Verkehrszeichen stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar (§ 35 Satz 2 VwVfG). Einschlägige Rechtsbehelfe sind in der Hauptsache - je nach Landesrecht - Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

11.1.1 Hauptsacherechtsbehelfe

11.1.1.1 Widerspruch

11.1.1.1.1 Zulässigkeit des Widerspruchs

Überblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs

Überblicksartig ist der Widerspruch zulässig, wenn er statthaft ist, form- und fristgerecht eingelegt wurde und der Widerspruchsführer widerspruchsbefugt ist.

Statthaftigkeit des Widerspruchs

Als Vorschaltrechtsbehelf einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist die Statthaftigkeit regelmäßig unproblematisch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anderes gilt, wenn ein Landesgesetz das Widerspruchsverfahren im Straßenverkehrsrecht für entbehrlich erklärt (vgl. z.B. Art. 15 BayAGVwGO).

Widerspruchsfrist