Vorbemerkung

Autor: Koehl

Vorbeugung gegen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten

Verkehrszeichen enthalten Ge- und Verbote für Verkehrsteilnehmer, die häufig als negativ empfunden werden und zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten führen können, beispielsweise weil man sich an eine zulässige Höchstgeschwindigkeit halten muss oder eine Straße nur als Anlieger befahren darf. Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG), die in besonderer Art und Weise, nämlich durch die Aufstellung des Verkehrszeichens, bekanntgegeben werden. Oft wird ein Mandant erst durch einen Bußgeldbescheid, der ihm wegen Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens zugestellt wird, auf eine für ihn negative Verkehrsregelung aufmerksam. Zur Vorbeugung der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten kann es deshalb notwendig werden, gegen die Verkehrszeichen selbst vorzugehen. In aller Regel befindet man sich dann in einer Anfechtungssituation. Wenn die Widerspruchs- bzw. Klagefrist bereits verstrichen ist, bleibt aber nichts anderes übrig, als bei der Behörde zu beantragen, das missliebige Verkehrszeichen durch ein positives zu ersetzen (beispielsweise eine Tempo-30-Regelung durch eine Tempo-50-Regelung). Dann befindet man sich in der Verpflichtungssituation, deren Erfolgsaussichten allerdings erheblich geringer sind.

Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation

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