Autor: Koehl |
In manchen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid. Hier kann entweder mündliche Verhandlung beantragt werden, dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 zweiter Halbsatz VwGO - Frist: Ein Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids). Das Gericht muss dann mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden. Oder man legt keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz, dann behandelt man den Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO). In diesem Fall sind die Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen ein Urteil statthaft sind.
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