2.7 Das Verwertungsverbot

Autor: Koehl

Grundsatz

In § 29 Abs. 7 StVG wird das Verwertungsverbot geregelt. Es hat zur Folge, dass für den Fall der Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr zu den in § 28 Abs. 2 StVG genannten Zwecken (also im Wesentlichen zur Beurteilung der Fahreignung) vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Aus dem Verwertungsverbot ergibt sich aber nicht, dass nachträgliche Punktetilgungen zwingend zu berücksichtigen sind. Geht es um eine Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, greift das Verwertungsverbot nur dann ein, bevor acht Punkte erreicht sind. Auch beim Verwertungsverbot wird auf den Tattag abgestellt. Es kommt also darauf an, ob Eintragungen zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind. Spätere Tilgungen können sich nur auf die Punktzahl im Zusammenhang mit solchen Verkehrsverstößen auswirken, die nach dem Zeitpunkt der Tilgungsreife begangen wurden (BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 - 3 B 5/12).

Eingeschränktes Verwertungsverbot