9.3 Ruhen der Verjährung

Autor: Sitter

Absehen von Vollstreckung

Die Vollstreckungsverjährung ruht nach § 34 Abs. 4 OWiG so lange, wie

eine Zahlungserleichterung bewilligt worden ist (Nr. 3),

die Vollstreckung ausgesetzt wurde (Nr. 2) oder

gesetzliche Hemmnisse zu Vollstreckung oder Fortsetzung der Vollstreckung bestehen (Nr. 1).