Autor: Sitter |
Die Vollstreckungsverjährung ruht nach § 34 Abs. 4 OWiG so lange, wie
eine Zahlungserleichterung bewilligt worden ist (Nr. 3), |
die Vollstreckung ausgesetzt wurde (Nr. 2) oder |
gesetzliche Hemmnisse zu Vollstreckung oder Fortsetzung der Vollstreckung bestehen (Nr. 1). |
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