9.2 Fahrverbot

Autor: Sitter

Beim Fahrverbot ist zu unterscheiden:

Fall des § 25 Abs. 2 StVG

Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG ohne Möglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, die Verbotsfrist beginnt jedoch erst mit amtlicher Inverwahrnahme des Führerscheins zu laufen. Es liegt im eigenen Interesse des Betroffenen, den Führerschein frühestmöglich ab Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung zu geben, damit Beginn des Fahrverbots und Abgabe des Führerscheins möglichst zeitnah zusammenliegen. Geschieht dies nicht, ist die Vollstreckungsbehörde zwar gehalten, das Fahrverbot durch Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 2 Satz 4 StVG) zu vollstrecken, doch ist all dies nicht an Verjährungsfristen gebunden. Ein Fahrverbot kann auch noch nach zehn Jahren vollstreckt werden, sollte der Betroffene sich der Abgabe etwa durch Wegzug ins Ausland zu entziehen versucht haben.

Fall des § 25 Abs. 2a StVG