VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2016
11 ZB 16.1359
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 1 -2; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 5; StVO § 2 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 153a Abs. 1 S. 1;

Aberkennung des Gebrauchens einer slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr; Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 11 ZB 16.1359

DRsp Nr. 2016/16162

Aberkennung des Gebrauchens einer slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr; Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 1 -2; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 5; StVO § 2 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 153a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.