VGH Hessen - Beschluss vom 18.06.2009
2 B 255/09
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2009, 825
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1736/08

Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde.: EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; Wohnsitz

VGH Hessen, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 2 B 255/09

DRsp Nr. 2009/16623

Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde.: EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; Wohnsitz

Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08 -).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2009 - 2 L 1736/08.DA (3) -

mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1735/08.DA (3) - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2008 wird wiederhergestellt.