Der Wagen der Klägerin stand im Bereich von Anwohnerparkflächen, ohne dass ihr alternativ für zwei Fahrzeuge ausgestellter Anwohnerparkausweis auslag. Abends nach 18.00 Uhr stellten Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamts das Parken ohne Parkausweis fest. Nach kurzer Wartezeit ließen sie das Fahrzeug abschleppen. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage in zwei Instanzen erfolglos gegen die Zahlung der Abschleppkosten.
Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Abschleppen als Ersatzvornahme - wovon das VG ausgegangen ist - oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist.
Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 - NWVBl. 2001, 181.
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