Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5095,60 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglosen Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschleppens seines Kraftrads (Vespa-Roller) am 21. Juni 2013 und Aufhebung des diesbezüglichen Leistungsbescheids (Kostenrechnung) des Beklagten vom 10. Oktober 2013 in Höhe von 95,60 Euro weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).
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