OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.01.2009
1 Ss 178/08
Normen:
StVG § 24a; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5289 Js 22466/08

Anforderungen an die Feststellung des fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 178/08

DRsp Nr. 2009/1270

Anforderungen an die Feststellung des fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis

Aus der Feststellung eines THC-Wertes von 1,4 nG/L kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit wenigstens fahrlässig begangen sei, wenn zwischen dem Genuss der Droge und dem Antritt der Fahrt ein Zeitraum von mehr als einem Tag liegt.

Tenor:

1. Dem Betroffenen, der die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. August 2008 versäumt hat, wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss vom 30. Oktober 2008, durch den das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

Das nach Gewährung der Wiedereinsetzung (§ 46 Abs. 1 OWiG; §§ 44, 473 Abs. 7 StPO) zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, das als Rechtsbeschwerde auszulegen ist (§ 46 Abs. 1 OWiG; § 300 StPO) führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.