Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 18. März 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eilenburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
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