OLG Dresden - Beschluss vom 27.08.2009
Ss (OWi) 410/09
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 253 Js 53556/08

Anforderungen an eine Abstandsmessung [Entfernung zwischen Messstelle und Ortstafel]

OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen Ss (OWi) 410/09

DRsp Nr. 2010/17051

Anforderungen an eine Abstandsmessung [Entfernung zwischen Messstelle und Ortstafel]

Zwar sind landesrechtliche Richtlinien innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies i.d.R. ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 18. März 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eilenburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVG § 25;

Gründe: