OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.09.1999
2b Ss (OWi) 269/99 - (OWi) 105/99 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; Bkat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 2000, 41
NZV 2000, 91
VRS 98, 157
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 915 Js 123/99 ,

Annahme eines atypischen Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 269/99 - (OWi) 105/99 I

DRsp Nr. 2000/2850

Annahme eines atypischen Rotlichtverstoßes

»Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrzeugführer vor der Rotlichtzeigenden Verkehrsampel anhält, dann aber nach länger als eine Sekunde andauernder Rotphase der besonderen Rechtsabbiegerampel nach rechts abbiegt, nachdem die für den Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr bestimmten Lichtzeichenanlagen auf Grünlicht gewechselt haben und der Querverkehr den Kreuzungsbereich bereits verlassen hat, weil der Fahrzeugführer infolge Unachtsamkeit das Grünlicht der Ampel auch auf den Rechtsabbiegerverkehr bezogen hat.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; Bkat Nr. 34.2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuss hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StV0, § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Sachrüge erhebt und sich ausschließlich gegen die Anordnung des Fahrverbotes wendet.

II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.