OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2009
16 B 895/09
Normen:
FeV § 13; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 2009, 598
DVBl 2009, 1264
DÖV 2009, 870
NZV 2009, 522
VRS 117, 120
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 187/09

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol in die Regelung des § 14 Fernstraßenverordnung (FeV)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 16 B 895/09

DRsp Nr. 2009/19589

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol in die Regelung des § 14 Fernstraßenverordnung (FeV)

Die seit dem 30.10.2008 geltende Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nach der ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen worden sind, umfasst auch den Fall des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG sowie einer Zuwiderhandlung unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln nach § 24a Abs. 2 StVG.

Normenkette:

FeV § 13; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; StVG § 24a;

Tatbestand:

Der Antragsgegner hat den Antragsteller nach einem Alkoholdelikt (§ 316 StGB) im Jahr 1999 und dem Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und ihm wegen der Nichtvorlage des Gutachtens nachfolgend die Fahrerlaubnis entzogen. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung hatte vor dem VG Erfolg; die Beschwerde des Antragsgegners führte zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Gründe: