OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2009
OVG 1 N 26.09
Normen:
RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4; StVG § 2 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 130.07

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.e. Fahrerlaubnisentziehung bei Verpflichtung der Anerkennung eines neu ausgestellten österreichischen Führerscheins nach Ablauf einer durch ein deutsches Gericht gesetzten Sperrfrist; Unterscheidung von neu ausgestelltem Führerscheindokument und bloßem Duplikatführerschein

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen OVG 1 N 26.09

DRsp Nr. 2009/28591

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.e. Fahrerlaubnisentziehung bei Verpflichtung der Anerkennung eines neu ausgestellten österreichischen Führerscheins nach Ablauf einer durch ein deutsches Gericht gesetzten Sperrfrist; Unterscheidung von neu ausgestelltem Führerscheindokument und bloßem Duplikatführerschein

1. Der Anerkennungsgrundsatz führt nicht dazu, dass der Wohnsitzstaat dem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis diese nicht entziehen kann, falls sich der Betreffende in einer seine mangelnde Kraftfahreignung belegenden Weise über die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegsetzt.2. Grundsätzlich werden zwar nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Infolge dessen ist es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, darunter diejenigen über die Fahrtauglichkeit nach Anhang III der Richtlinie, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.