Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt, gegen ihn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und insoweit gemäß § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit derer die Verletzung materiellen Rechts rügt, und deren Auslegung ergibt, daß das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat (vorläufig) Erfolg.
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