BayObLG - Beschluss vom 12.02.2004
2 ObOWi 681/03
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 5
DAR 2004, 457
NStZ 2004, 703
NZV 2004, 267
StV 2004, 323
VRS 106, 304
zfs 2004, 233

BayObLG - Beschluss vom 12.02.2004 (2 ObOWi 681/03) - DRsp Nr. 2004/2845

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 ObOWi 681/03

DRsp Nr. 2004/2845

»1. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 24a Abs.2 StVG setzt voraus, dass die Substanz des berauschenden Mittels, das in der Anlage benannt ist, zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gewirkt hat. 2. Der Nachweis von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers erfüllt allein den Tatbestand des § 24a Abs.2 StVG noch nicht. 3. Hat sich zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges Methamphetamin durch Stoffwechseleinwirkung bereits (teilweise) zu Amphetamin umgebaut, ist der objektive Tatbestand des § 24a StVG erfüllt. Erfolgt die (teilweise) Verstoffwechslung von Methamphetamin (nicht ausschließbar) zeitlich erst nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 StVG nicht in Betracht.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag nicht verbeschieden. Weiterhin werde die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 24a Abs.2 StVG von dieser Vorschrift nicht getragen.