Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag nicht verbeschieden. Weiterhin werde die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 24a Abs.2 StVG von dieser Vorschrift nicht getragen.
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