Die zulässige Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Senat befasste sich im Vorfeld mit der Frage, ob das angefochtene Urteil wirksam zugestellt worden war. Insbesondere kann der Senat bereits in der Sache entscheiden, da die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam war, obgleich sich keine Vollmachtsurkunde in der Akte befunden hat.
1. Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO enthält nur eine Fiktion, die positiv eine wirksame Zustellung an den Verteidiger ermöglicht, obgleich dieser als solcher nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter des Angeklagten, sondern nur dessen Beistand (§ 137 Abs. 1 StPO) ist (Meyer-Goßner StPO 46.Aufl. § 137 Vorbem.1).
Diese Regelung schließt es daher nicht aus, dass die Zustellung auch an sonstige Dritte, die der Angeklagte entsprechend ermächtigt hat, wirksam erfolgen kann. § 145a Abs. 1 StPO schafft nur eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Rechtsmacht zur Entgegennahme von Zustellungen durch einen Strafverteidiger (BGH NStZ 1997,
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