BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
1 ObOWi 40/04
Normen:
StVG § 25 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 9
DAR 2004, 406
NZV 2004, 210
VRS 106, 463

BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004 (1 ObOWi 40/04) - DRsp Nr. 2004/3508

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 40/04

DRsp Nr. 2004/3508

»1. Ein Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat hat nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt. 2. Bei der Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 22.10.2003 wegen einer am 4.2.2002 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 74 km/h zu einer Geldbuße von 375 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den langen Zeitraum zwischen der Tat am 4.2.2002 und der Entscheidung vom 22.10.2003 bei der Bemessung der Geldbuße und der Frage der Verhängung eines Fahrverbots zu berücksichtigen. Es sei auch versäumt worden, die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG anzuwenden.

Gründe: