OLG Köln - Beschluss vom 12.08.2009
83 Ss-Owi 63/09
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 88
NZV 2010, 270
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 811 Owi 75/09

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 83 Ss-Owi 63/09

DRsp Nr. 2009/20327

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

Dem Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO ist auch dann zuwider gehandelt, wenn dieses lediglich zum Abhören von Musik benutzt wird.

Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 40 € verhängt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 5. September 2008 mit einem PKW in L. öffentliche Straßen. Dabei benutzte er ein Mobiltelefon, indem er es an sein linkes Ohr hielt, um auf dem Gerät im MP3-Format gespeicherte Musikdateien zu hören.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Mai 2009 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, mit der Entscheidung sei das Analogieverbot verletzt.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.