I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 40 € verhängt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 5. September 2008 mit einem PKW in L. öffentliche Straßen. Dabei benutzte er ein Mobiltelefon, indem er es an sein linkes Ohr hielt, um auf dem Gerät im MP3-Format gespeicherte Musikdateien zu hören.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Mai 2009 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, mit der Entscheidung sei das Analogieverbot verletzt.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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