1. Der Betroffene wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts S vom 2.10.2007 wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs, dessen üblicher Betrieb andere mehr als unvermeidbar belästigt, zu einer Geldbuße von 25 € verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren, die die Staatskasse trägt.
Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, 24 StVG
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