OLG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2009
1 Ss 46/08
Normen:
FZV § 3 Abs. 1; FZV § 48 Nr. 1a; StVG § 24; StVZO § 19; StVZO § 30 Abs. 1; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 3;

Begriff der Inbetriebnahme ohne Zulassung eines Kraftfahrzeugs

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 46/08

DRsp Nr. 2010/20542

Begriff der "Inbetriebnahme ohne Zulassung" eines Kraftfahrzeugs

1. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis wegen nachträglicher Veränderungen erloschen ist, stellt keine Inbetriebnahme ohne Zulassung im Sinne der §§ 48 Nr. 1a, 3 Abs. 1 FZV dar. Der Fortfall der Betriebserlaubnis lässt die Zulassung nicht entfallen. 2. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, 30 StVZO, 24 StVG möglich, wenn die Veränderung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder Gefahren oder Belästigungen entstehen lässt.

1. Der Betroffene wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts S vom 2.10.2007 wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs, dessen üblicher Betrieb andere mehr als unvermeidbar belästigt, zu einer Geldbuße von 25 € verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren, die die Staatskasse trägt.

Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, 24 StVG

Normenkette:

FZV § 3 Abs. 1; FZV § 48 Nr. 1a; StVG § 24; StVZO § 19; StVZO § 30 Abs. 1; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: