Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 22) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- DM und den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69 a (zu ergänzen ist: Abs. 5 Nr. 3) StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 1000,-- DM verurteilt.
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu diesem Rechtsmittel folgendermaßen Stellung genommen:
"1. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Haltereigenschaft des Betroffenen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
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