OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2009
82 Ss-OWi 93/09
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
DAR 2009, 712
NJW 2010, 546
NZV 2010, 268
VRS 117, 313
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 801 OWi 43/09

Begriff des mobilen Telefon i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 82 Ss-OWi 93/09

DRsp Nr. 2010/1529

Begriff des mobilen Telefon i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO umfasst auch ein mobiles Telefon einer Festnetztelefonanlage.

Tenor

I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

II. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist in dem angefochtenen Urteil wegen "Nichtbeachtung des Telefonverbots" (§§ 23 Abs. 1a, 49 StVO) eine Geldbuße von 40,00 € verhängt worden. Dem liegen folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde: