OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.07.1999
2b St (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S.1; StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, Abs. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
NZV 2000, 51

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß)

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 2b St (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I

DRsp Nr. 2000/4337

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß)

»1. Bei der Festsetzung von Geldbußen, die 200 DM übersteigen, hat der Tatrichter auch dann die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht zu ziehen und dazu im Urteil Feststellungen zu treffen, wenn es sich um im BKat vorgesehene Regelbußen handelt. 2. Zur Pflicht des Tatrichters, zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbotes (im Falle eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes) erfüllt sind.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S.1; StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, Abs. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen
NZV 2000, 51