OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2009
2 Ss OWi 352/08
Normen:
StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 5117/08

Berücksichtigung von straßenverkehrsrechtlichen Vorahnungen während der sog. Überliegefrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 352/08

DRsp Nr. 2009/13731

Berücksichtigung von straßenverkehrsrechtlichen Vorahnungen während der sog. Überliegefrist

1. Der Tatrichter ist nicht gehindert Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt. 2. Die Voreintragungen unterfallen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. April 2008 gegen die Betroffene wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes am 27. September 2007 eine Geldbuße von 135 € sowie ein Fahrverbot verhängt.

Als Vorbelastungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass gegen die Betroffene am 26. Februar 2004 - rechtkräftig seit 4. März 2004 - ein Bußgeldbescheid wegen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 50 € ergangen war, sowie - ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - ein Bußgeldbescheid am 19. Januar 2006 - rechtkräftig seit 8. Februar 2006 - in Höhe von 65 €.

Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Erhöhung des Regelsatzes von 125 € auf 135 € mit diesen Voreintragungen begründet.