OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1999
2b Ss 229/99 - 89/99 I
Normen:
StPO § 318 ; StGB §§ 56, 69, 69a ;
Fundstellen:
DAR 1999, 566
NZV 2000, 51
StV 2001, 334
VRS 98, 36

Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 229/99 - 89/99 I

DRsp Nr. 1999/10477

Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

»Die Beschränkung der Berufung allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist in der Regel dann unwirksam, wenn auch eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.«

Normenkette:

StPO § 318 ; StGB §§ 56, 69, 69a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 20. Mai 1998 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die er zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch und in der Berufungshauptverhandlung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat, hat die Strafkammer durch Urteil vom 7. April 1999 als unbegründet verworfen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.