OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2016
1 RBs 90/16
Normen:
BKatV; Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog; StVO § 49; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OWi 159/15

Bestimmung einer Geldbuße anhand des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 1 RBs 90/16

DRsp Nr. 2016/17444

Bestimmung einer Geldbuße anhand des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-Bundesamtes keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Höhe einer festzusetzenden Geldbuße dar. Die Tatbestandsziffern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und deren inhaltliche Auslegung können dementsprechend nicht allein zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes herangezogen werden.2. Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich - soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind - allein nach der als dem Tatbestandskatalog "übergeordnet" anzusehenden Bußgeldkatalog-Verordnung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt wird (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.3 BKatV).