Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt wird (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.3 BKatV).
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