BayObLG - Beschluß vom 18.05.1999
1 St RR 109/99
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 318, § 327 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 96
NZV 1999, 482
VRS 97, 359

Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 1 St RR 109/99

DRsp Nr. 1999/10429

Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

»Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht dem Berufungsrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (Ergänzung zu BayObLG NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359).«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 318, § 327 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte fuhr am 16.10.1997 gegen 2.00 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen..., auf der F.-Straße Straße in M. in nördlicher Richtung, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens in Anflutung auf 2,86 Promille und von höchstens 3,33 Promille auf. Wegen des genossenen Alkohols und infolge einer aus psychopathologischen Voraussetzungen (Psychasthenie) entstandenen Alkoholkrankheit war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) erheblich eingeschränkt.

Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 6.7.1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten und ordnete daneben eine Maßregel nach §§ 69, an.