OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1999
2a Ss (OWi) 197/99 - (OWi) 61/99 II
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DAR 1999, 512
VRS 98, 47
VerkMitt 2000, 27

Bezeichnung des Tatorts im Bußgeldbescheid, Verhängung eines Fahrverbots wegen Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 197/99 - (OWi) 61/99 II

DRsp Nr. 2000/4336

Bezeichnung des Tatorts im Bußgeldbescheid, Verhängung eines Fahrverbots wegen Rotlichtverstoßes

»1. Der Bußgeldbescheid wird nicht durch eine falsche Bezeichnung des Tatorts unwirksam, wenn der tatsächlich gemeinte Tatort unzweifelhaft ist. 2. Von der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 S. 4 BKatV vorgesehenen Verhängung eines Fahrverbots bei Missachtung eines länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts ist auch bei einer Baustellenampel nicht abzuweichen, wenn der Betroffene zuvor an bereits haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen
DAR 1999, 512
VRS 98, 47
VerkMitt 2000, 27