OLG Naumburg - Beschluss vom 08.03.2005
1 Ss (B) 39/05
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ; StVO § 41 Abs. 2 ; StVO § 49 ; BKatV § 4 Abs. 1 ; BKatV § 24 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 379
NStZ-RR 2005, 243
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 882 Js 19745/04

Bindung des Bußgeldrichters an die im Bußgeldbescheid festgelegte Begehungsweise bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolgenentscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 39/05

DRsp Nr. 2005/6900

Bindung des Bußgeldrichters an die im Bußgeldbescheid festgelegte Begehungsweise bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolgenentscheidung

»1. Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), angeordnet, ist der Bußgeldrichter bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung an den Tatvorwurf der fahrlässigen Begehungsweise gebunden. 2. Die Bindungswirkung der Einspruchsbeschränkung hängt nicht von dem Verdacht des Tatrichters ab, der Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides könne zu Lasten des Betroffenen anders zu beurteilen sein. Vielmehr ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig und nur dann unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG nicht entspricht oder die Beschränkung des Rechtsmittels sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht losgelöst von deren nicht angegriffenem Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ;