KG - Beschluss vom 29.04.2016
3 Ws (B) 189/16 - 162 Ss 33/16
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; OWiG § 84 Abs. 1; OWiG § 19; StGB § 52; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 330/15

Bußgeldrechtlicher EinspruchZulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des Einspruchs auf einzelne OrdnungswidrigkeitenTeilrücknahme des EinspruchsStrafklageverbrauch

KG, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 189/16 - 162 Ss 33/16

DRsp Nr. 2016/11419

Bußgeldrechtlicher Einspruch Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des Einspruchs auf einzelne Ordnungswidrigkeiten Teilrücknahme des Einspruchs Strafklageverbrauch

Kein Strafklageverbrauch durch Beschränkung des Einspruchs auf einzelne, im Bußgeldbescheid tatmehrheitlich gewertete Ordnungswidrigkeiten, die aber tatsächlich in Tateinheit zueinander stehen, weil die Teilrücknahme des Einspruchs unwirksam ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

2. die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Verstoß gegen das Benutzungsverbot eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorsätzlich gegangen worden ist, als unbegründet verworfen und

3. die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; OWiG § 84 Abs. 1; OWiG § 19; StGB § 52; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 3;

Gründe:

I.