1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
2. die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Verstoß gegen das Benutzungsverbot eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorsätzlich gegangen worden ist, als unbegründet verworfen und
3. die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
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