OLG Köln - Urteil vom 24.11.2009
9 U 77/09
Normen:
VVG § 1; VVG § 49 a.F.; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 843
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 528/06

Eintrittspflicht des Teilkaskoversicherers wegen Fahrzeugentwendung

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 9 U 77/09

DRsp Nr. 2010/1012

Eintrittspflicht des Teilkaskoversicherers wegen Fahrzeugentwendung

Es spricht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer die Originalschlüssel erst nach längerer Zeit und Übergabe mehrerer nicht zu dem gestohlenen Fahrzeug passender Schlüssel zurückgibt, der überreichte Originalschlüssel als letztes Benutzungsdatum ein Datum fast zwei Monate nach der vorgetragenen Entwendung ausweist, der Versicherungsnehmer schon unmittelbar nach der Entdeckung des Diebstahls den Rückflug gebucht hat, ohne gesicherte Erkenntnisse über den Verbleib des Fahrzeugs zu haben und wenn er der Polizei gegenüber bei Anzeigenerstattung angegeben hat, das Fahrzeug habe keine Alarmanlage.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.06.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 528/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 49 a.F.; ZPO § 286;

Gründe

I.