VGH Bayern - Beschluss vom 31.03.2016
11 CS 16.309
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 28 Abs. 3; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 5; StGB § 69; StGB § 316;

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz wegen Trunkenheitsfahrt; Gebrauchmachen einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Beibringung eines psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.309

DRsp Nr. 2016/8861

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz wegen Trunkenheitsfahrt; Gebrauchmachen einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Beibringung eines psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 28 Abs. 3; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 5; StGB § 69; StGB § 316;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.