Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.
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