VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2016
11 CS 16.175
Normen:
StPO § 153a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 4; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV Anlage 4; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.01.2016

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen; Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.175

DRsp Nr. 2016/7532

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen; Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 11.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 4; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV Anlage 4; StGB § 316;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, B und C samt Unterklassen) und gegen das ihm auferlegte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.