Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.200,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Er dürfte bereits unzulässig sein. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2007 angeordnete Fahrtenbuchauflage war bis zum 28. Februar 2009 befristet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Anfechtungsbegehrens nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist weder in der Antragsbegründung vom 30. März 2009 dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob im Hinblick auf die schon vor Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Erledigung eine Umstellung des Klagebegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt noch in Betracht kommt und ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben sind, bedarf keiner Erörterung, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls unbegründet ist.
2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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