I.
Die Parteien streiten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 26.07.1997 um die Höhe der Kaskoentschädigung für einen Pkw (Baujahr 1993), den der Kläger bei der Firma geleast und seit dem 03.06.1997 bei der Beklagten vollkaskoversichert hatte.
Ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von netto 61.043,48 DM und einem von der Beklagten beigebrachten Restwertangebot in Höhe von 40.000,00 DM hat unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem Kläger 20.043,48 DM nebst Zinsen zugesprochen.
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