Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 13.6.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin ist eine Rentenversicherungsträgerin. Sie verlangt von der Beklagten, einer Kfz-Haftpflichtversicherung, den Ersatz einer Erwerbsunfähigkeitsrente nebst Beiträgen zur Rentenversicherung, die sie an ihren Versicherungsnehmer, Herrn X., zahlt bzw. für ihn aufbringt. Herr X. wurde am 13.4.2001 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist. Herr X. ist Jordanier, der im Jahr 1993 nach Deutschland kam und seit dem 17.2.2005 erneut in Jordanien lebt. Im Zeitpunkt des Unfalls bezog er Arbeitslosengeld.
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