Die Beteiligten streiten um die Frage, wer Inhaber einer Ausnahmegenehmigung sein kann, die eine Befreiung von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge beinhaltet.
Die Klägerin betreibt ein Serviceunternehmen, welches eine Niederlassung in D. - im Kreisgebiet des Beklagten - hat. Ihre Dienstleistung besteht u.a. in der Begleitung von Groß- und Schwerlasttransporten für ausländische Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
In diesem Zusammenhang beantragt sie
für die im Eigentum der ausländischen Unternehmen stehenden Fahrzeuge Ausnahmen von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften.
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