OVG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2009
12 LC 264/07
Normen:
StVZO § 70;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4965/04

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nicht die Bauvorschriften und Betriebsvorschriften erfüllende Kraftfahrzeuge

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 12 LC 264/07

DRsp Nr. 2009/26885

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nicht die Bauvorschriften und Betriebsvorschriften erfüllende Kraftfahrzeuge

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.

Normenkette:

StVZO § 70;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, wer Inhaber einer Ausnahmegenehmigung sein kann, die eine Befreiung von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge beinhaltet.

Die Klägerin betreibt ein Serviceunternehmen, welches eine Niederlassung in D. - im Kreisgebiet des Beklagten - hat. Ihre Dienstleistung besteht u.a. in der Begleitung von Groß- und Schwerlasttransporten für ausländische Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

In diesem Zusammenhang beantragt sie

für die im Eigentum der ausländischen Unternehmen stehenden Fahrzeuge Ausnahmen von in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften.